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   OVG Hamburg, 21.02.2003 - 1 Bf 185/00   

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https://dejure.org/2003,16790
OVG Hamburg, 21.02.2003 - 1 Bf 185/00 (https://dejure.org/2003,16790)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21.02.2003 - 1 Bf 185/00 (https://dejure.org/2003,16790)
OVG Hamburg, Entscheidung vom 21. Februar 2003 - 1 Bf 185/00 (https://dejure.org/2003,16790)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Staatliche Finanzhilfe für Privatschulen; Höchstgrenze des Finanzhilfeanspruchs; Schutz und Förderpflicht des Gesetzgebers für private Ersatzschulen; Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes; Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch auf dem Gebiet der ...

  • Judicialis

    GG Art. 7 Abs. 4; ; GG Art. 19 Abs. 4; ; PrSchG § 19; ; PrSchG § 20; ; PrSchG § 21; ; PrSchG § 22; ; PrSchG § 24; ; PrSchG § 25; ; HmbSfTG § 18

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • FG Hamburg, 21.05.1997 - III 21/96

    Abzugsfähigkeit von Verlusten aus selbständiger Tätigkeit als Graphiker;

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.2003 - 1 Bf 185/00
    Der 3. Senat des Berufungsgerichts verpflichtete hingegen durch Urteil vom 22. Juni 1998 (OVG Bf III 21/96) die Beklagte, der Klägerin für das Jahr 1991 über die bereits bewilligte Förderung hinaus weitere 40.000,- DM zu bewilligen, und stellte zudem fest, dass die Beklagte verpflichtet sei, bei der Bemessung der Finanzhilfe für die Klägerin nach dem Privatschulgesetz den Betrieb des Jenisch-Gymnasiums in der Sekundarstufe I und der Realschule St. Georg als Ganztagsschulen zu berücksichtigen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, die angefochtenen Bescheide der Beklagten, das Urteil des Verwaltungsgerichts, die Akte OVG Bf III 21/96 und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.

  • BVerfG, 08.04.1987 - 1 BvL 8/84

    Privatschulfinanzierung I

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.2003 - 1 Bf 185/00
    Anlass für das Privatschulgesetz in der Fassung vom 21. Juli 1989 sei die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 gewesen (1 BvL 8, 16/84 = BVerfGE 75 S. 40 ff.).

    c) Es überzeugt nicht, wenn die Klägerin unter Hinweis auf Nachzahlungen von Finanzhilfe im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1987 (a.a.O.) einwendet, es sei historisch dem hamburgischen Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen, dass Finanzhilfe für abgelaufene Bewilligungsjahre bisweilen auch nachgezahlt werden müsse.

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.2003 - 1 Bf 185/00
    Wie das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 18.4.1997 - 8 C 38/95 = NJW 1997 S. 2966) ausgeführt hat, knüpft der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung bestätigte verschuldensunabhängige Herstellungsanspruch an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an und ist auf Naturalrestitution in Gestalt der Vornahme einer Rechtshandlung zur Herstellung desjenigen Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger die ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenen Nebenpflichten ordnungsgemäß wahrgenommen hätte.
  • BSG, 26.01.2000 - B 13 RJ 37/98 R

    Rentenantragstellung durch Sozialamt, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch bei

    Auszug aus OVG Hamburg, 21.02.2003 - 1 Bf 185/00
    Demgemäß ist ein Herstellungsanspruch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts unter folgenden Voraussetzungen bejaht worden: Erstens Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, zweitens Eintritt eines rechtlichen Nachteils oder Schadens beim Berechtigten, drittens Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt, viertens Möglichkeit der Herstellung des Zustandes, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (vgl. BSG, Urt. v. 26.1.2000 - B 13 RJ 37/98 R = NVwZ-RR 2001 S. 107).
  • OVG Hamburg, 16.03.2009 - 1 Bf 194/08

    Zur Berechnung der Schülerkopfsätze für die Finanzhilfe der Privatschulen (§§ 15,

    Nach dieser Regelung darf die Finanzhilfe das der Schule im Bewilligungsjahr entstandene tatsächliche Defizit nicht überschreiten (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 21.2.2003, NordÖR 2003, 515).
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